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   BVerwG, 08.12.1971 - III B 111.70   

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https://dejure.org/1971,2774
BVerwG, 08.12.1971 - III B 111.70 (https://dejure.org/1971,2774)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1971 - III B 111.70 (https://dejure.org/1971,2774)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1971 - III B 111.70 (https://dejure.org/1971,2774)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens ohne Zustimmung des Beigeladenen zu einem geschlossenen Prozessvergleich - Wirksamkeit der in einem Prozessvergleich enthaltenen materiell-rechtlichen Vereinbarungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.03.1955 - II ZR 201/53

    Fortführung eines Rechtsstreit nach Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1971 - III B 111.70
    Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, die durch den Prozeßvergleich beabsichtigte Erledigung des Rechtsstreits setze zunächst unter anderem die ordnungsgemäße Protokollierung voraus (BGHZ 16, 388 [390]) und die ordnungsgemäße Beurkundung des Prozeßvergleichs sei Voraussetzung für seine Wirksamkeit (BGHZ 14, 381 [398]).
  • BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54

    Vergleich vor dem Landwirtschaftsgericht

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1971 - III B 111.70
    Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, die durch den Prozeßvergleich beabsichtigte Erledigung des Rechtsstreits setze zunächst unter anderem die ordnungsgemäße Protokollierung voraus (BGHZ 16, 388 [390]) und die ordnungsgemäße Beurkundung des Prozeßvergleichs sei Voraussetzung für seine Wirksamkeit (BGHZ 14, 381 [398]).
  • BAG, 26.11.1959 - 2 AZR 242/57

    Prozeßvergleich - Vergleich - Beurkundende Protokoll - Genehmigung - Prozessuale

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1971 - III B 111.70
    Das Bundesarbeitsgericht hat entsprechend angenommen, die durch einen Prozeßvergleich beabsichtigte Prozeßbeendigung trete nicht ein, wenn im Protokoll der Vermerk fehle, daß der Vergleich den Parteien vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist (BAGE 8, 228).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.1954 - II B 377/52
    Auszug aus BVerwG, 08.12.1971 - III B 111.70
    Auch das Oberverwaltungsgericht Münster (MDR 1954, 317 [OVG Nordrhein-Westfalen 18.02.1954 - II B 377/52]), Eyermann-Fröhler (Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage, § 66 Rdnrn. 8 und 24), Redeker-von Oertzen (Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage, § 106 Rdnr. 5), Ule (Verwaltungsprozeßrecht, 4. Auflage, Seite 167), Oppermann (NJW 1954, 744) und Bettermann (DVBl. 1951, 39) gehen davon aus, daß der Beigeladene materiellrechtlich nur bei eigener Zustimmung an einen zwischen Kläger und Beklagten geschlossenen Prozeßvergleich gebunden ist.
  • BVerwG, 04.03.1960 - VII C 226.57
    Auszug aus BVerwG, 08.12.1971 - III B 111.70
    In dem Urteil vom 4. März 1960 (- BVerwG VII C 226.57 - [Leitsatz in MDR 1960, 873]) hat der VII. Senat entschieden, daß ein Vergleich verfahrensrechtlich ohne Zustimmung des Beigeladenen geschlossen werden kann und ein solcher Vergleich den Rechtsstreit wirksam beendet, daß er aber sachlich-rechtlich gegen den Beigeladenen wirkt, so daß dieser die in dem Vergleich enthaltenen behördlichen Verfügungen anfechten kann.
  • BVerwG, 23.02.1989 - 4 B 181.88

    Anforderungen an die Divergenzrüge - Relevanz des Widerspruchs eines notwendig

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits grundsätzlich geklärt, daß die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs als Prozeßhandlung und damit die Beendigung des Rechtsstreits durch einen solchen Vergleich nicht davon abhängen, daß ihm außer dem Kläger und dem Beklagten auch die zum Verfahren Beigeladenen zugestimmt haben (vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 1971 - BVerwG 3 B 111.70 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 6 und vom 16. April 1987 - BVerwG 5 B 43.87 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 69) Eine hiervon zu unterscheidende Frage ist, inwieweit ein Beigeladener materiell-rechtlich an einen Vergleich gebunden sein kann, an dem er nicht beteiligt ist (vgl. hierzu auch Beschluß vom 4. November 1987 - BVerwG 1 B 112.87 - NJW 1988, 662).
  • BVerwG, 17.12.1981 - 2 B 24.81

    Reichweite der Kenntnisnahmepflicht des Gerichtes bezüglich des Vorbringens der

    Auch dies ist höchstrichterlich bereits ausreichend geklärt (vgl. Beschluß vom 8. Dezember 1971 - BVerwG 3 B 111.70 - [Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 6]; vgl. auch BAG a.a.O.).
  • BVerwG, 16.04.1987 - 5 B 43.87

    Annahme eines Verfahrensmangels aufgrund fehlender Prüfung der Vollmacht eines

    Entgegen der Annahme des Klägers hängen die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs als Prozeßhandlung und damit die Beendigung des Rechtsstreits durch einen solchen Vergleich nicht davon ab, daß ihm außer dem Kläger und dem Beklagten auch die zum Verfahren Beigeladenen zugestimmt haben (BVerwG, Urteil vom 4. März 1960 - BVerwG 7 C 226.57 - und Beschluß vom 8. Dezember 1971 - BVerwG 3 B 111.70 - ).
  • BVerwG, 09.01.1978 - 4 B 183.77

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Unwirksamkeit eines

    Aus der sogenannten Doppelnatur des gerichtlichen Vergleichs (siehe dazu etwa die Beschlüsse vom 27. Februar 1961 - BVerwG 8 B 117.60 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 1 S. 1, vom 14. April 1970 - BVerwG 7 B 104.69 - Buchholz a.a.O. Nr. 7 S. 4 und vom 8. Dezember 1971 - BVerwG 3 B 111.70 - Buchholz a.a.O. Nr. 6 S. 1 ff.) ergibt sich, daß eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der gegen den Vergleich gerichtete Einwand geeignet ist, die materiellrechtliche Unwirksamkeit des Vergleichs für den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses zu ergeben.
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